Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020


Masernschutzgesetz bringt Änderungen für Ärzte und Medizinisches Praxispersonal

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

Masernschutzgesetz – Bedeutung für Arztpraxen
Auch für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Niedergelassene und das Personal bringt das Masernschutzgesetz Änderungen. So muss Medizinisches Praxispersonal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, einen ausreichenden Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt sind, endet die Frist am 31. Juli 2021. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
Ab Anfang August 2021 müssen Praxisinhaber und andere Arbeitgeber eine Meldung beim Gesundheitsamt machen und unter anderem Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. Erfolgt die Übermittlung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, drohen Geldbußen. Auch kann das Gesundheitsamt gegenüber einzelnen Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot aussprechen.
Neben dem medizinischen Personal gilt dies auch für andere Mitarbeiter, wie für Reinigungspersonal, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Hausmeister – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Ausgenommen von der Impfpflicht sind allein Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Grünen kontraindiziert ist und Menschen, die vor 1971 geboren wurden.

Jeder Arzt darf impfen
Wer die Masern einmal hatte, ist sein Leben lang davor geschützt. Schutz bietet ansonsten nur die Impfung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.
Die erste Dosis des Impfstoffs sollten Kinder mit 11 bis 14 Monaten bekommen, die zweite mit 15 bis 23 – so die Empfehlung der STIKO. Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden, sollten ihren Impfstatus überprüfen – und die Impfung gegebenenfalls nachholen.
Um die Impfprävention generell zu stärken, sollen künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Künftig darf ebenso jeder Arzt (also nicht nur der, der die Impfung durchführt) Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist.