Ernährungsberatung und -therapie


REN Flyer


Ernährungsberatung vs. Ernährungstherapie – der genaue Unterschied

1. Ernährungsberatung

Ziel: Förderung einer gesunden Lebensweise und Prävention.
Für wen: Menschen ohne medizinische Diagnose, die ihre Ernährung verbessern möchten (z. B. gesünder essen, Gewicht regulieren, Sporternährung, vegetarische/vegane Ernährung).
Rechtsgrundlage: Präventionsleistung nach § 20 SGB V.

Wird nicht ärztlich verordnet, da keine Krankheit vorliegt.

Wird anteilig von den Krankenkassen bezuschusst (bitte vorab dort anfragen)

 

2. Ernährungstherapie

Ziel: Behandlung einer bestehenden Erkrankung durch gezielte Ernährungstherapie.
Für wen: Patientinnen und Patienten mit ärztlicher Diagnose, z. B.:

  • Diabetes mellitus

  • Adipositas ab BMI 30

  • Zöliakie

  • Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Laktose, Fructose, Sorbit)

  • SIBO

  • Reizdarmsyndrom

  • Fettleber

  • Nieren‑ oder Lebererkrankungen

Rechtsgrundlage: § 43 SGB V (medizinische Rehabilitation).

Erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung.

Die Krankenkassen bezuschussen oft bis zu 80–100 % Kostenübernahme (abhängig von der Kasse). 

Typisch sind bis zu 5 Sitzungen.

Die Fachkraft muss qualifiziert und zertifiziert sein (z. B. Diätassistentin mit Zusatzqualifikation).



Downloads: