Ernährungsberatung und -therapie

Ernährungsberatung vs. Ernährungstherapie – der genaue Unterschied
1. Ernährungsberatung
Ziel: Förderung einer gesunden Lebensweise und Prävention.
Für wen: Menschen ohne medizinische Diagnose, die ihre Ernährung verbessern möchten (z. B. gesünder essen, Gewicht regulieren, Sporternährung, vegetarische/vegane Ernährung).
Rechtsgrundlage: Präventionsleistung nach § 20 SGB V.
Wird nicht ärztlich verordnet, da keine Krankheit vorliegt.
Wird anteilig von den Krankenkassen bezuschusst (bitte vorab dort anfragen)
Für wen: Menschen ohne medizinische Diagnose, die ihre Ernährung verbessern möchten (z. B. gesünder essen, Gewicht regulieren, Sporternährung, vegetarische/vegane Ernährung).
Rechtsgrundlage: Präventionsleistung nach § 20 SGB V.
Wird nicht ärztlich verordnet, da keine Krankheit vorliegt.
Wird anteilig von den Krankenkassen bezuschusst (bitte vorab dort anfragen)
2. Ernährungstherapie
Ziel: Behandlung einer bestehenden Erkrankung durch gezielte Ernährungstherapie.
Für wen: Patientinnen und Patienten mit ärztlicher Diagnose, z. B.:
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Diabetes mellitus
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Adipositas ab BMI 30
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Zöliakie
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Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Laktose, Fructose, Sorbit)
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SIBO
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Reizdarmsyndrom
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Fettleber
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Nieren‑ oder Lebererkrankungen
Rechtsgrundlage: § 43 SGB V (medizinische Rehabilitation).
Erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung.
Die Krankenkassen bezuschussen oft bis zu 80–100 % Kostenübernahme (abhängig von der Kasse).
Typisch sind bis zu 5 Sitzungen.
Die Fachkraft muss qualifiziert und zertifiziert sein (z. B. Diätassistentin mit Zusatzqualifikation).